Haftung bei Hygienemängeln

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Das Thema Hygiene ist im Gesundheitssektor in aller Munde. Nicht zuletzt durch Krankenhausinfektionen mit gravierenden Folgen wird bei Patienten der Eindruck vermittelt, dass es mit der Hygiene im deutschen Gesundheitswesen nicht besonders gut bestellt ist.

Tatsächlich existiert bereits eine Vielzahl an aktiven und passiven Hygienevorschriften, dennoch kommt es immer wieder zu Vorfällen, die letztlich einen Hygieneverstoß vermuten lassen.

Trotz oder möglicherweise wegen der Vielzahl an Regelungen stieg die Zahl der Haftungsfälle, ausgelöst durch den Vorwurf einer mangelhaften Hygiene, in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. Sicherlich spielt die Sensibilisierung der Bevölkerung durch entsprechende Pressemeldungen für das Thema Hygiene hierbei eine gewichtige Rolle. Selbstverständlich lässt sich nicht jede Infektion von Patienten in der Praxis vermeiden.

Wann wir eine Infektion haftungsrechtlich relevant?

Haftungsrechtlich relevant wird die Keiminfektion immer dann, wenn die Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden und so der erforderliche hygienische Standard in einer Praxis nicht eingehalten wird. Was als hygienischer Standard anzusehen ist, ergibt sich beispielsweise aus der wissenschaftlichen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde in der aktuellen Fassung.

Kommt es zu einer Unterschreitung oder Verstoß gegen diese Vorschriften mit der Folge einer Patienteninfektion, wird sich der Zahnarzt schnell einer Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenübersehen. Bei einer solchen Haftungsklage aufgrund eines Verstoßes gegen Hygienevorschriften existieren einige Besonderheiten, die jedem Zahnarzt bewusst sein sollten.

Grundsätzlich gilt, dass der Patient im Haftungsprozess das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Kausalität sowie das Verschulden der Behandlerseite darlegen und beweisen muss. Mangels entsprechender Fachkenntnis ist dies für Patienten regelmäßig schwierig. Liegt aber ein Verstoß gegen Hygienestandards vor, wird dem Patienten die Durchsetzung seines Haftungsanspruchs erleichtert.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs realisiert sich bei Hygienemängeln ein Risiko, das durch den Klinikbetrieb oder den Betrieb der Arztpraxis verursacht wird und damit durch eine sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden könne.

Unter einem „voll beherrschbaren“ Risiko sind solche Risiken zu verstehen, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern aus einem Bereich stammen, dessen Gefahren vonseiten des Arztes voll beherrscht und ausgeschlossen werden können und müssen. Steht daher fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es vielmehr Sache des Arztes zu beweisen, dass es hinsichtlich des Pflichtverstoßes an einem Verschulden seinerseits fehlt.