Opt-out-Modell bei der elektronischen Patientenakte

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Nach dem Willen der Bundesregierung soll künftig für alle eine elektronische Patientenakte (ePA) eingerichtet werden. Versicherte, die das nicht wollen, können widersprechen (Opt-out). Bisher muss die ePA von der Einrichtung über die Befüllung mit Daten bis zur Nutzung in Arztpraxen und Krankenhäusern jeweils von den Versicherten einzeln freigeschaltet werden (Opt-in).

Die Stiftung Münch und die Bertelsmann Stiftung haben ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um zu klären, wie die Umstellung auf ein Opt-out-Modell bei der elektronischen Patientenakte im Rahmen des europäischen und deutschen Datenschutzrechtes umgesetzt werden kann.

Nutzen der ePA erhöhen

Bei der Umstellung der ePA auf ein Opt-out-Modell sind die Ansprüche der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen gegen ihr Interesse an einer möglichst umfassenden Datengrundlage für eine effiziente Gesundheitsversorgung. Dabei verfügt der Gesetzgeber über weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, die er im Sinne des individuellen wie auch des allgemeinen Gesundheitsschutzes nutzen kann. Je mehr Gesundheitsdaten aufgenommen werden und je umfassender nutzbar sie durch die an der Versorgung Beteiligten sind, desto einfacher muss es den Versicherten gemacht werden, ihre Steuerungs- und Widerspruchsrechte wahrzunehmen. Ziel ist es, den Nutzen der ePA vor allem für das Gesundheitspersonal und die Versorgung zu erhöhen, ohne die Datenhoheit der Versicherten zu beeinträchtigen.

Titelfoto: AbsolutVision / unsplash