Freiberuflich, selbstständig - was denn nun?

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Immer mehr Zahnärzte entscheiden sich dafür, im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Selbstverständlich verzichtet kein Zahnarzt oder sonstiger Freiberufler auf seine Freiberuflichkeit, wenn er in ein Anstellungsverhältnis geht.

Denn Freiberuflichkeit hat nichts mit Selbstständigkeit zu tun, auf Freiberuflichkeit kann man insofern gar nicht „verzichten“, wie dies etwa ein Praxisinhaber macht, der ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GmbH gründet und in diesem Zusammenhang auf seine Vertragszahnarztzulassung zu Gunsten einer Anstellung verzichtet. Doch was heißt das jetzt konkret?

Was ist ein freier Beruf?

Beide Begriffe – die der Freiberuflichkeit und Selbstständigkeit – werden oft missverständlich kommuniziert und in der Bedeutung vermischt. Aus diesem Grund erläutern wir die tatsächliche Bedeutung, um Fehlinterpretationen ein für alle Mal aus der Welt zu schaffen. Starten wir mit einer gesetzlichen Definition: Unter einem „freien Beruf“ versteht man einen selbstständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Beruf (vgl. Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz).

Dabei ist die Freiberuflichkeit als Abgrenzung zum Gewerbe zu verstehen. Konkret fallen unter die freien Berufe die „Katalogberufe“ des Paragrafen 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe.

Übt ein Mensch einen Beruf aus, bezeichnet man ihn gemeinhin als Freiberufler. Was zeichnet die freien Berufe aus? Auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung haben sie die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (vgl. Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).

Historische Entwicklung

Dass die Legaldefinition im Einkommensteuergesetz die selbstständige Ausübung des Berufs als „freien Beruf“ sieht, erscheint zunächst missverständlich. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch die Historie zu berücksichtigen: Früher haben Zahnärzte, Rechtsanwälte oder auch Steuerberater ihren Beruf regelmäßig als „Einzelkämpfer“ in einem eigenen Büro oder auch in einer Bürogemeinschaft sowie Praxisgemeinschaft oder einer Sozietät sowie Gemeinschaftspraxis ausgeübt.

Erst im Laufe der Jahre wurde es üblich, dass diese Praxis- und Kanzleiinhaber (Zahn)Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater anstellten. Da nun aber der Beruf an sich die Qualifikation als „freier Beruf“ begründet, „verlieren“ die angestellten Zahnärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater nicht ihre Freiberuflichkeit durch den Umstand der Anstellung. Da die Freiberuflichkeit in Abgrenzung zum Gewerbe definiert wird, würde dies sonst im Umkehrschluss bedeuten, dass angestellte Zahnärzte oder Rechtsanwälte ein Gewerbe ausüben. In der Folge würde dies bedeuten, dass eine Praxis mit einem Praxisinhaber und zwei angestellten Zahnärzten aus einem Freiberufler und im Übrigen aus Gewerbetreibenden besteht. Das ist keineswegs der Fall!

Der freie Beruf laut Musterberufsordnung für Ärzte

Auch aus der Musterberufsordnung für Ärzte geht die Abgrenzung zwischen freiem Beruf und Gewerbe klar und eindeutig hervor: „Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“ (vgl. Paragraf 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MBO-Ärzte).

Fazit: Der Beruf des Zahnarztes (oder auch des Arztes, Rechtsanwalts oder Steuerberaters) ist und bleibt typischerweise ein freier Beruf – ob die Tätigkeit nun Selbstständig oder in Anstellung, in Vollzeit oder Teilzeit, stationär oder ambulant, privat- oder vertragszahnärztlich ausgeübt wird.

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