Klausuren: Videoüberwachung ist zulässig

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Die Videoüberwachung von Studierenden während Klausuren ist zulässig. Das haben das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen und das OVG des Landes Schleswig-Holstein entschieden.

In dem Verfahren vor dem OVG NRW (Beschl. v. 04.03.21 – 14 B 278/21.NE) wandte sich ein Studierender der Fernuni Hagen im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität.

Datenschutzverstoß?

Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die vorläufige Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung seiner Daten im Rahmen der bevorstehenden Onlineprüfung, nicht aber des Filmens an sich. Er machte geltend, das Vorgehen verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Auch in dem Verfahren vor dem OVG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 04.03.21 – 3 MR 7/21) wandte sich ein Studierender gegen die vorgesehene Videoaufsicht seiner Prüfung. Ziel des klagenden Studierenden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) war, dass die in der Corona-Ergänzungssatzung enthaltene Regelung zur Prüfungsaufsicht bei elektronischen Prüfungen gerichtlich vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Über die rechtlichen Hintergründe und die genauen Inhalte der Urteile informiert lennmed.de hier.

Titelbild: Josefa nDiaz - Unsplash