Führt Schwangerschaft immer zu Verdienstausfall?

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Bei der Familienplanung muss immer auch an den Geldbeutel gedacht werden. Besonders niedergelassene Zahnärztinnen trifft es hart, denn Umsatz bleibt aus, aber die Kosten laufen weiter.

Vorsorge hilft: Gezielte Versicherungslösungen können Risiken abfangen. Ohne Schutz setzt man sich jedoch unnötigen Risiken aus. Das wird insbesondere dann schmerzlich bewusst, wenn es zu einer problematischen Schwangerschaft kommt. Welche Lösungen gibt es und wie sehen sie praktikabel sind sie?

Angestellte Zahnärztinnen ohne Sorge

Für angestellte schwangere Zahnärztinnen sieht es relativ gut aus. Für sie besteht nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigungsverbot. Und hier greifen nicht nur die regulären sechs Wochen vor bzw. acht Wochen nach Entbindung, sondern nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1993 gilt praktisch ein komplettes Beschäftigungsverbot ab Bekanntwerden der Schwangerschaft. Der Lohn wird regulär weiter gezahlt. Diesen erhält der Arbeitgeber über die Umlage U2 von der Krankenkasse zurück. Selbst Umsatzbeteiligung ist hier eingeschlossen. Auf Basis der letzten 13 Wochen vor Schwangerschaftsbeginn wird der durchschnittliche Lohn berechnet.

Kritisch wird es nur, wenn das Gesamtgehalt die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung übersteigt (2020: 82.800 € West, 77.400 € Ost). Hier kann für den Arbeitgeber eine Lücke entstehen. Für die angestellte Zahnärztin macht es dagegen keinen Unterschied. Auch ihr genauer Versichertenstatus, ob privat oder gesetzlich, ist irrelevant.

Niedergelassene Zahnärztinnen haben die Qual der Wahl

Das Beschäftigungsverbot umfasst niedergelassene Zahnärztinnen nicht. Niemand kann ihnen verbieten zu arbeiten außer sie selbst. Das Risiko tragen sie selbstverständlich auch selbst. Sie sollten daher mit Auszeiten rechnen. Besonders bei problematisch verlaufenden Schwangerschaften können schnell erhebliche finanzielle Einbußen auftreten. Und das zu einem Zeitpunkt, an dem werdende Eltern für vieles Kraft brauchen, aber meist wenig Kopf für Buchhaltung haben. Dennoch brechen die Umsätze ein und die Kosten laufen weiter.

Gesetzliche nicht ausreichend

Krankentagegeld für gesetzlich Krankenversicherte beträgt ab der sechsten Woche höchstens 103,25 € (2018). Sogenannte Wahltarife über private Zusatzversicherungen ermöglichen eine Aufstockung von der dritten bis zur sechsten Woche. Auch stationärer Aufenthalt kann zusatzversichert werden. Jedoch ist diese Leistung auf maximal drei Wochen und 200 € pro Tag begrenzt.

Privatversicherung teuer, aber umfassend

Wie so oft bieten Privatversicherungen besseren Schutz zu höherem Preis. Seit 2017 müssen die Anbieter Krankentagegeld während der Mutterschutzzeit zahlen. Das heißt, sechs Wochen vor und acht Wochen nach Entbindung. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten bestehen sogar zwölf Wochen Anspruch! Aber Achtung: Leistungen wie Elterngeld werden berechnet und abgezogen. Hier spielt der Gesetzgeber mit dem Versicherungsvertragsgesetz mit (§ 192 Absatz 5). Rechne es also vorher durch!

Praxiskosten und Fallstricke

Versicherungen dienen der Kostensenkung, Gewinn wird hier nicht erwartet. Krankentagegeldversicherungen zahlen also nur bis zum Nettoeinkommen. Alternativ legen einige Anbieter z.B. einen Anteil der Praxiseinnahmen als Basis der Berechnung zu Grunde. In dem Fall werden zumindest teilweise die Praxiskosten mit aufgefangen. Um dieses Risiko komplett abzudecken, ist eine Praxisausfallversicherung empfehlenswert. Das ist eine Variante der Betriebskostenversicherung. Auch hier ist unbedingt das Kleingedruckte zu lesen: Nicht selten ist Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung als Ausschlusskriterium gelistet. Und das würde den Sinn dieser Versicherung für Niedergelassene mit Familienplanung ad absurdum führen. 

Wichtig ist, dass Leistungen außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist gezahlt werden, wenn Arbeitsunfähigkeit etwa durch Schwangerschaft oder entsprechend bedingte Beschwerden begründet ist. Dann können Sie die einzig noch bestehende Lücke innerhalb der Mutterschutzfristen über ein Krankentagegeld abdecken. 

Fazit

Komplettlösungen gibt es nicht. Daher gilt: Immer lesen, was du kaufst. Krankentagegeld für die Mutterschutzzeit und Praxisausfallversicherung für den Rest erscheinen als geeignete Lösung. Denke an Gesundheitsfragen und Wartezeit! Die Beantragungen müssen vor Schwangerschaftsbeginn erfolgen. 

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